Voltar à lei

Art. 48

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Der Erwerbsschein wird von der Behörde in einem Original und mindestens zwei Kopien ausgestellt.
  2. Sollen die bewilligten Sprengmittel in andern Kantonen verwendet werden, so ist diesen auch eine Kopie zuzustellen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.