941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
Art und Menge der Produkte;
Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifikationszeichen;
Name und Adresse des Importeurs;
Bestimmungslager in der Schweiz;
Transportart.
Dem Gesuch beizulegen sind:
eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen1;
die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1–F3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
Footnotes
Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden. ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.