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Art. 30

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original

In begründeten Einzelfällen kann die ZSE für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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