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Art. 28

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Im Gesuch um eine Herstellungsbewilligung sind anzugeben:
    1. Art der geplanten Produkte und voraussichtliche jährliche Produktionsmengen;
    2. Anordnung und Bauart von Betriebs- und Lagergebäuden sowie deren Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und anderen schutzbedürftigen Bauten; für Neubauten sind Pläne und Beschreibung beizulegen;
    3. Rechtsform und Leitung des Unternehmens.
  2. Für Sprengmittel muss das Gesuch zudem enthalten:
    1. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen1;
    2. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.

Footnotes

  1. Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR –SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

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