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Art. 26

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR1entsprechen und gekennzeichnet sein.
  2. Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
    1. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
    2. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
    3. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
    4. das Herstellungsjahr;
    5. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
    6. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
    7. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
    8. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3: die von ZSE zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
  3. Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.

Footnotes

  1. SR 0.741.621

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