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Art. 1a

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. In dieser Verordnung bedeuten:
    1. Betriebssicherheit : die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
    2. Explosivstoffe : Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;
    3. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1–F41);
    4. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
    5. 2 Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
    6. 3 Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
    7. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
    8. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
  2. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU4, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU5und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG6. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.7

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

  4. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.

  5. Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.

  6. Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).

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