Voltar à lei

Art. 15

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
    1. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961akkreditiert;
    2. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
    3. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
  2. Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen nach Massgabe von Artikel 18 THG genügen.

Footnotes

  1. SR 946.512

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.