Voltar à lei

Art. 100

941.411SprstVFederal Council Ordinance1 de fev. de 2001Fonte original
  1. Zur Auslösung von elektrischen Sprengzündern dürfen nur zugelassene und dafür vorgesehene Geräte verwendet werden.
  2. Vor der Zündung ist die fertig erstellte Zündanlage zu überprüfen.
  3. Das Auslösegerät ist erst nach dem zweiten Sprengsignal (Art. 104) mit der Zündanlage zu verbinden. Es ist sofort nach der Zündung so zu sichern, dass in keinem Moment eine weitere, ungewollte Zündung erfolgen kann. Dies gilt auch, wenn die Zündung erfolglos geblieben ist.

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