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Art. 7a

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Als Schiesspulver gelten:
    1. jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist;
    2. jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist.
  2. Der Bundesrat kann Treibmittel, die auch andern Zwecken dienen, ausnehmen.

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