Voltar à lei

Art. 43

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt und damit fortfahren will, hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der kantonalen Behörde um eine Bewilligung nachzusuchen.
  2. Die Bewilligung zum Verkauf von Sprengmitteln ist davon abhängig zu machen, dass ihr Inhaber spätestens ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung über die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügt.
  3. Kleinverbraucher haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes alle noch vorrätigen Sprengmittel der Bezugsstelle gegen angemessene Vergütung zurückzugeben oder dafür einen Erwerbsschein einzuholen.
  4. Zur Rückgabe der Sprengmittel an die Bezugsstelle sind auch Verkäufer verpflichtet, die das Geschäft aufgeben oder keine Bewilligung mehr erhalten.
  5. Kleinverbraucher, die Sprengungen ohne Aufsicht ausführen wollen, haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Ausweis zu erwerben.1
  6. Für Grossverbraucher beträgt diese Frist fünf Jahre. Nachher muss ihr Bestand an Arbeitern mit Ausweisen ihren Aufträgen entsprechen.2
  7. Die Artikel 9, 10, 15, 17, 27–32 und 34–41 gelten bis zum Inkrafttreten der Waffengesetzgebung des Bundes auch für Munition, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963untersteht; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275).

  3. SR 514.51

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990;BBl 1996 II 1042).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.