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Art. 29

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Inhaber von Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr und zum Verkauf von Sprengmitteln haben über den Umsatz von Sprengstoffen und Zündmitteln je ein Verzeichnis zu führen.
  2. Grossverbraucher von Sprengmitteln sind ebenfalls zur Führung der Verzeichnisse verpflichtet.
  3. Die Verzeichnisse müssen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Sprengmittel genaue Auskunft geben.
  4. Die Verzeichnisse samt den Belegen sind fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Der Bundesrat kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.1
  5. Der Bundesrat regelt die Buchführung über pyrotechnische Gegenstände. Er kann sie auf bestimmte Arten beschränken.

Footnotes

  1. Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275).

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