Voltar à lei

Art. 15

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei1vorher ein Muster zu unterbreiten.
  2. Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
  3. An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
  4. Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.2
  5. Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617;BBl 2008 7275).

1 commentary

N1.Pyrotechnik durch Ungeübte als Wagnis

Die illegale Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch ungeübte Personen ist nach der zitierten Rechtsprechung als Wagnis einzustufen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wagnis könne nicht vorliegen, weil sie sich der Gefahr in keiner Art und Weise bewusst gewesen sei. Zudem sei nicht erstellt, dass es sich bei der angezündeten Petarde um einen gemäss SprstG verbotenen Gegenstand gehandelt habe (Urk. 1 S. 4). Zwar wurde der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin detonierte, - wie erwähnt (E. 3.4.1) - nicht gefunden. Die Polizei war beim erwähnten Demonstrationszug aber präsent und beobachtete, wie pyrotechnische Gegenstände - von der Polizei als Handlichtfackeln bezeichnet - abgebrannt wurden (E. 2.4). Der Gesetzgeber hat die Verwendung pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken nicht grundlos verboten (Art. 15 Abs. 5 SprstG). Das Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen ist stets gefährlich. Aus dem Verbot zu deren Verwendung zu Vergnügungszwecken gemäss Art. 15 Abs. 5 SprstG ist zu folgern, dass dies umso mehr gilt, wenn diese Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz anders als zu ihrem vorbestimmten Zweck als Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen im industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Bereich (vgl. Art. 7 lit. a SprstG) gebraucht werden. Entsprechend ist die illegale Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für nicht dafür vorgesehene Zwecke durch damit ungeübte Personen stets als Wagnis zu taxieren. Ferner enthalten legal zu Vergnügungszwecken in Umlauf bzw. in den Verkauf gebrachte Feuerwerksprodukte - ebenfalls mit guten Gründen - durchwegs eine Altersbeschränkung für den Verkauf und einen detaillierten Beschrieb, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichtsmassnahmen sie zu verwenden sind. Entsprechend gehört es zur elementaren Sorgfaltspflicht jeder Nutzerin, entsprechende Produktebeschriebe stets persönlich zur Kenntnis zu nehmen und sich strikte danach zu richten.