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Art. 11

941.41SprstGFederal Act1 de jun. de 1980Fonte original
  1. Die Sprengmittellager der Verkäufer sind auf die nötige Zahl zu beschränken und angemessen auf das Land zu verteilen.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Lager und deren regionale Verteilung. Er kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.

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