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Art. 10

941.210MessMVFederal Council Ordinance30 de out. de 2006Fonte original

Die für die Verwenderin bestimmten Messmittelinformationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 müssen in den Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Messmittel voraussichtlich zum Einsatz kommt. Das METAS1kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn diese Anforderung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und die richtige Verwendung des Messmittels offensichtlich ist und auch ohne eine entsprechende Übersetzung in die Amtssprachen gewährleistet werden kann.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7207). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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