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Art. 31

935.61BGFAFederal Act1 de jun. de 2002Fonte original
  1. Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie:
    1. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; und
    2. über ein Diplom verfügen, das sie zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt.
  2. Die Anwältinnen und Anwälte müssen die Eignungsprüfung vor der Anwaltsprüfungskommission des Kantons ablegen, in dessen Register sie sich eintragen lassen wollen.
  3. Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Sachgebiete, die Gegenstand der kantonalen Anwaltsprüfung sind und die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die im Rahmen der Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat bereits geprüft worden sind. Ihr Inhalt bestimmt sich auch nach der Berufserfahrung der Anwältinnen und Anwälte.
  4. Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

1 commentary

N1.Zuständigkeit der Eignungsprüfung im Kanton Bern

Im Kanton Bern richtet sich die Regelung auf die Eignungsprüfung nach Art. 31 Abs. 2 BGFA an die Anwaltsprüfungskommission; die einschlägigen Bestimmungen (Art. 30 ff. BGFA) sprechen in diesem Kanton neben der Anwaltsprüfungskommission auch die Anwaltsaufsichtsbehörde an.

Verfehlt wird der Verfahrensgegenstand ferner, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei an Art. 30 ff. BGFA (Verfahren zur Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister) gebunden; vorliegend sind die Bestimmungen über die Ausübung des Anwaltsberufs ohne Eintragung in einem kantonalen Register nach Art. 21 ff. BGFA massgeblich (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Das Vorbringen ist darüber hinaus auch inhaltlich falsch, da sich Art. 30 ff. BGFA im Kanton Bern an die Anwaltsprüfungskommission (Art. 31 Abs. 2 BGFA) und die Anwaltsaufsichtsbehörde richten (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KAG).

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