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Art. 19

935.61BGFAFederal Act1 de jun. de 2002Fonte original
  1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
  2. Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.
  3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.
  4. Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

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