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Art. 3

923.0BGFFederal Act1 de jan. de 1994Fonte original
  1. Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass:
    1. die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt;
    2. die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden.
  2. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen über:
    1. die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung;
    2. die erlaubten Hilfsgeräte;
    3. den Fang von Köderfischen;
    4. den Fang von Fischnährtieren;
    5. den Besatz von befischten Gewässern;
    6. das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen.

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