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Art. 7

919.117.72VBPOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.
  2. Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.
  3. Branchenorganisationen fällen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.
  4. Vereinigt ein Betrieb zwei Drittel oder mehr der Stimmberechtigten seiner Stufe auf sich, werden die Stimmen der übrigen Stimmenden derselben Stufe ebenfalls berücksichtigt.

1 commentary

N1.Ausdehnungsbegehren beim BLW einreichen

Das Ausdehnungsbegehren ist beim BLW einzureichen; dessen Veröffentlichung löst eine 30-tägige Stellungnahmefrist aus.

Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenorganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzureichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO).