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Art. 12

919.117.72VBPOFederal Council Ordinance1 de jan. de 2003Fonte original
  1. Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.
  2. Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.
  3. Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.
  4. Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.
  5. In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.

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N1.Überwachung und Durchsetzungsbefugnisse der Branchenorganisationen

Branchenorganisationen müssen aktive Überwachung und Durchsetzungsbefugnisse bei den Massnahmen ausüben; sie überwachen praktisch auch Nichtmitglieder hinsichtlich Einhaltung der Massnahmen und Inkasso von Beiträgen.

Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenorganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzureichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO).

N2.Beitragspflicht Nichtmitglieder bei Kontrollmassnahmen

Nichtmitglieder können für kontrollierte Massnahmen faktisch finanziell herangezogen bzw. zur Beitragszahlung verpflichtet werden; die Abrechnung erfolgt durch Branchen- und Produzentenorganisationen. In der Praxis ist die Abgrenzung der Beitragspflicht oft strittig.

Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Art. 8 LwG erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VBPO). Art. 4 VBPO legt fest, wann eine Branchenorganisation als repräsentativ gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a LwG; E. 5 hiervor). Die Versammlung der Vertreter der Branchenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (Art. 7 Abs. 1 VBPO). Das Begehren ist beim BLW einzureichen (Art. 8 Abs. 1 VBPO). Dieses veröffentlicht die eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 9 Abs. 1 VBPO). Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 VBPO). Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (Art. 12 Abs. 2 VBPO).