916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Die Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:
Verhaltensregeln;
Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.