Voltar à lei

Art. 87

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.
  2. Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über:
    1. die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;
    2. die Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen;
    3. weitere Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten.
  3. Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.