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Art. 85

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.1
  2. Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
    1. 2
    2. die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes3an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
    3. die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
    4. das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
    5. die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.
    a. Tiere seltener oder geschützter Arten; b. Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; c. Tiere, die einen besonderen genetischen Wert haben.4
  3. Bei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.5
  4. In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die getroffenen Massnahmen die Ausbreitung der Seuche auf andere Tiere verhindern werden:
  5. Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  3. Begriff gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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