Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:
- für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt;
- für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 TSG keine Entschädigung leisten;
- für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.