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Art. 59a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.

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