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Art. 56

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
    1. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen benötigt werden;
    2. die Spender- und Empfängertiere;
    3. die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen.
  2. Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
    1. Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen und Embryonen.
    2. Er bezeichnet einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung des Handels nach Buchstabe a zuständig ist.
  3. Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.

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