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Art. 50

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Pferde- und Schweinegattung.
  2. Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.
  3. Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das BLV die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.

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