Voltar à lei

Art. 47

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161(LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.

Footnotes

  1. SR 817.02

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.