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Art. 38

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK1.2
  2. In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.

Footnotes

  1. SR 817.190

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

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