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Art. 36

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.1
  2. Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass sie:
    1. über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und
    2. über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:20182oder eduQua:20213oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt, wobei die Zertifizierung von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein muss.5
  3. In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.
  4. In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.6
  5. Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

  2. Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.

  3. Die aufgeführte Norm kann kostenlos abgerufen werden unter:https://alice.ch> Qualität > Qualitätslabel eduQua.

  4. SR 946.512

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

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