Voltar à lei

Art. 34

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.1
  2. Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
  3. Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
    1. einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
    2. 2 eine Ausbildung für Tiertransportpersonal nach Artikel 150 TSchV3absolviert und die Prüfung bestanden hat.
  4. Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
  5. Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.4
  6. Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 20225über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  3. SR 455.1

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  5. SR 916.408

  6. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).

1 commentary

N1.Geeignete Stallanlagen bei Viehhandelspatent

Die Erteilung des Viehhandelspatents setzt unter anderem voraus, dass der Viehhändler über geeignete Stallanlagen verfügt, sofern die Tiere nicht direkt an Schlachtbetriebe geliefert werden.

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An‑ und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels (Art. 20 TSG). Für Viehhandel bedarf es eines Patents (Art. 34 TSV62). Die Erteilung eines Viehhandelspatents setzt unter anderem voraus, dass der Viehhändler über einen geeigneten Stall verfügt, sofern er die Tiere nicht direkt an die Schlachtbetriebe liefert (vgl. Art. 34 Abs. 3 TSV). Der Beschwerdegegner ist nach eigenen Angaben nicht im Besitz eines Viehhandelspatents und beabsichtigt auch nicht, selber Viehhandel zu betreiben. Verwandte des Beschwerdeführers führen Unternehmen im Bereich des Viehhandels und der Schlachtung (so die V.________ AG, bei welcher der Beschwerdegegner früher als Präsident fungierte oder die W.________ AG, Q.________, die durch Verwandte des Beschwerdegegners geführt wird). Dies allein bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdegegner die geplanten Gebäude zonenwidrig nutzen würde. Die Berücksichtigung eines bestimmten Schlachtbetriebs oder die Direktvermarktung der Fleischproduktion an eine bestimmte Firma sind nicht unzulässig. Dennoch erscheint nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass die geplanten Ställe teilweise durch Drittpersonen (ggf. Viehhändler) mitgenutzt werden könnten. Ein Beschwerdeführer vermutete im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Ställe für die «Zwischenstationierung von Schlachtvieh» genützt werden könnten. Der Beschwerdegegner sei zwar aus der V.