916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:
die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung;
die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung;
die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie die entsprechenden methodischen Verfahren;
den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien1.
Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.
Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122).
Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.
Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderungen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.
Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen;
das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnimmt;
die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.
Footnotes
Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch. ↩