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Art. 301

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:1
    1. Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.
    2. Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.
    3. Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.
    4. 2 Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a ; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.
    5. 3 Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung der in dieser Verordnung bezeichneten Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 TSG an.
    6. Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.
    7. Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.
    8. Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.
    9. Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.
    10. 4 Er bewilligt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zum grenzüberschreitenden Handel mit Tieren und tierischen Produkten eine Zulassung erforderlich ist; das BLV kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.
    11. 5 Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.
  2. Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  5. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

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