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Art. 295a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:
    1. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091;
    2. Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen;
    3. Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.
  2. Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.2
  3. Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19993zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.
  4. Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.4

Footnotes

  1. SR 745.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  3. SR 0.916.026.81

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 266).

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