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Art. 291d

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.
  2. Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:
    1. der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c ; und
    2. der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.
  3. Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.

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