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Art. 289

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.1
  2. Im Sperrgebiet gilt:
    1. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
    2. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP2zu entsorgen.
  3. Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

  2. SR 916.441.22

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