916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA in einem Aquakulturbetrieb die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Betrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:
alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;
sofern eine Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche in öffentlichen Gewässern besteht, der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs gesperrt werden, soweit die Verhältnisse dies erlauben, und das Wasser der Haltungseinrichtungen in die Kanalisation abgeleitet wird;
tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1entsorgt werden;
die Haltungseinrichtungen geleert, gereinigt und desinfiziert sowie Gerätschaften, verwendete Schutzkleidung und Transportmittel des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden;
Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften den Betrieb nicht verlassen dürfen.
Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann der Kantonstierarzt anordnen, dass abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnahmen verzichtet wird:
die Tötung oder Schlachtung von Fischen, die in einer Haltungseinrichtung untergebracht sind, die nicht verseucht ist;
die Sperrung des Wasserzulaufs und des Wasserablaufs des Betriebs;
die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:
1. nicht verseucht sind,
2. über eine separate Wasserversorgung verfügen, und
3. ausreichend von den verseuchten Haltungseinrichtungen getrennt sind, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;
d. das Verbringungsverbot für Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften.
Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt deren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.