916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.
Der Kantonstierarzt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.
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