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Art. 274a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird.
  2. Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer vonAethina tumida nachgewiesen werden.
  3. Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.

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