916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:
1 in einer Probe aus der Umgebung der TiereSalmonella -Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden;
2 die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder
die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.
Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch aufSalmonella -Infektionen untersuchen.
Der Verdacht auf eineSalmonella -Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
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