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Art. 251

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.

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