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Art. 248

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
    1. in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
    2. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
    3. in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.
  2. Er hebt die Sperre auf, wenn:
    1. in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist;
    2. in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten.

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