916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, wenn:
in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist;
in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten.
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