916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
klinische Symptome auf EP hinweisen;
bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
der Erregernachweis für EP spricht;
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.
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