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Art. 244a

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
  2. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.
  3. Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.
  4. Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.

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