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Art. 243

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
    1. verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;
    2. verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.
  2. Die vorstehenden Einschränkungen gelten:
    1. bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden;
    2. bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden;
    3. bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.
  3. Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.
  4. Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.

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