916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.1
Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). ↩
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