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Art. 22c

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
  2. Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
    1. die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;
    2. die Tierart;
    3. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Tiere;
    4. das Alter der Tiere;
    5. das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;
    6. die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;
    7. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
  3. Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.

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