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Art. 225

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original

Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.

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