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Art. 219

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und
    2. die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.
  2. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
  3. Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
  4. Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:1
    1. zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
    2. die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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