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Art. 215

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:
    1. die Absonderung der verseuchten Tiere;
    2. die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;
    3. von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.
  2. Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.

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