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Art. 199

916.401TSVFederal Council Ordinance1 de set. de 1995Fonte original
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
    1. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
    2. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
  2. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
    2. die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.

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